Merkels Amtsmissbrauch

Published by Peter Hartmann on

BVerfGericht bestätigt: Merkels Amtsmissbrauch ist unverzeihlich!
Mindestens so unverzeihlich wie 16 Jahre Abrisspolitik unter Kanzlerin Merkel war auch Angela Merkels Eingriff in die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen im Jahr 2020.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt in seinem Urteil nun das Offensichtliche:
Mit ihrer öffentlich getätigten und auf Regierungsseiten publizierten Aussage, „die Wahl Kemmerichs mit Stimmen der AfD sei unverzeihlich und rückgängig zu machen“ hat die ehemalige Bundeskanzlerin Merkel in amtlicher Funktion die AfD negativ qualifiziert und damit in einseitiger Weise auf den freien Wettbewerb der politischen Parteien eingewirkt.
Dieser Eingriff in das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist weder durch den Auftrag des Bundeskanzlers zur Wahrung der Stabilität der Bundesregierung, sowie des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft gerechtfertigt, noch handelt es sich um eine zulässige Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung.
Scheinbar hat hier der Rechtsstaat endlich gesiegt, die Freude hält sich aber in Grenzen. Auch das Sondervotum der von den Grünen nominierten Richterin Astrid Wallrabenstein ist mit der Rückendeckung für Merkel eher ein Alarmzeichen, denn Grund zum Jubeln. Bei genauerer Betrachtung erscheint das Urteil wie ein Feigenblatt, ein Versuch den ramponierten Ruf des Bundesverfassungsgerichts zu kitten.
Dieser Amtsmissbrauch war aber nun zu offensichtlich, zu autoritär, zu antidemokratisch, da gab es nichts mehr schönzureden. Das Kind ist aber schon längt in den Brunnen gefallen, der Schaden an unserer Demokratie unheilbar und Frau Merkel schon längst nicht mehr im Dienst. Wesentliche Konsequenzen wird es nach dem Urteil also leider kaum geben. Dennoch: zumindest ein Sieg auf dem Papier und das ist ein beachtenswerter Moment!
➡️https://jungefreiheit.de/debatte/kommentar/2022/rechtsbruch-merkel/
➡️https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-053.html?fbclid=IwAR2IC3D-sh8-RZLMBIEH-o31U62XRsVfQie9CN_awTDWufRMJj2j0AThh8o